Satzung

Präambel

Alle in dieser Satzung verwendeten Amts- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Künstlerbund Baden-Württemberg e.V.”

(2) Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildenden Kunst.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Veranstaltung von möglichst jährlichen Ausstellungen von Arbeiten der Mitglieder und eingeladener Gäste;

b) die Herstellung von Kontakten zwischen Künstlern und Öffentlichkeit, Presse, Rundfunk und Fernsehen sowie den Organen der staatlichen und kommunalen Kulturförderung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins und die insofern notwendigen Verwaltungsarbeiten (Organisationskosten) verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

(5) Der Künstlerbund Baden-Württemberg e.V. anerkennt die Gleichberechtigung verschiedener Wege künstlerischer Gestaltung. Er betrachtet es jedoch als seine Aufgabe, innerhalb jeder Kunstrichtung die künstlerische Qualität hervorzuheben.

 

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Mitgliedern des Freundeskreises und Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliche und Ehrenmitglieder können in der Regel nur bildende Künstler sein. Als Mitglieder des Freundeskreises können Kunstfreunde Vereinsmitglieder werden, die den Verein materiell oder ideell fördern wollen.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, sich als „Mitglieder des Künstlerbundes Baden-Württemberg e.V.“ zu bezeichnen.

 

§ 4
Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder können nur KünstlerInnen werden, die im Lande Baden-Württemberg geboren oder ansässig oder tätig sind, oder an den Staatlichen Akademien in Stuttgart oder Karlsruhe oder an der Hochschule für Gestaltung in Karlsruhe als ProfessorInnen lehren. Ein Wegzug aus Baden-Württemberg nach dem Erwerb der Mitgliedschaft berührt diese nicht.

(2) Als ordentliches Mitglied werden KünstlerInnen durch Entscheidung einer zweijährlich wechselnden Jury aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei KunsttheoretikerInnen aus den Mitgliedern des Freundeskreises des Künstlerbundes aufgenommen, die der Jury vorgeschlagen werden. Die Jury findet alle zwei Jahre statt.

Das Vorschlagsrecht haben jeweils zwei ordentliche Mitglieder, die der Jury nicht angehören, oder auch ProfessorInnen der Staatlichen Akademien der Bildenden Künste in Stuttgart und Karlsruhe sowie der Hochschule für Gestaltung in Karlsruhe. Außerdem kann durch ein mehrheitliches Votum des Vorstandes zusammen mit den geschäftsführenden Mitgliedern entschieden werden, Lehrenden an weiteren Kunstinstitutionen des Landes Baden-Württemberg für jeweils ein Jahr ein Vorschlagsrecht einzuräumen.

(3) Den aktuellen StipendiatInnen der Kunststiftung Baden-Württemberg wie auch vergleichbarer Einrichtungen der Kunstförderung des Landes Baden-Württemberg wird die ordentliche Mitgliedschaft angeboten. Das von diesen Einrichtungen gewährte Stipendium ersetzt die beiden in Abs. 2 genannten Vorschläge zweier ordentlicher Mitglieder. Bei Interesse an einer Mitgliedschaft durchlaufen die Vorgeschlagenen das in Abs. 2 genannte Jury-Verfahren. Die Auswahl der die Stipendien vergebenden Einrichtungen bestimmt die Versammlung der Geschäftsführenden Mitglieder.

(4) Ordentliche Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte:

a) zu Ausstellungen des Vereins eingeladen zu werden;

b) zusammen mit einem zweiten ordentlichen Mitglied KünstlerInnen zur Bewerbung um die Mitgliedschaft einzuladen;

c) bis zu drei Mitgliedern aus einer von den geschäftsführenden Mitgliedern vorgelegten Kandidatenliste als Juroren der Jahresausstellung zu wählen;

d) die geschäftsführenden Mitglieder zu wählen.

 

§ 5
Ehrenmitglieder

(1) Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder berufen und durch ihre Zustimmung zur Berufung Ehrenmitglied.

(2) Als Ehrenmitglied können nur Künstler berufen werden.

(3) Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragsleistung befreit. Ihre Einsendung zu den Jahresausstellungen unterliegen nicht der Prüfung durch die Jury.

 

§ 6
Mitglieder des Freundeskreises

(1) Kunstfreunde, die die in § 2 genannten Zwecke des Vereins fördern möchten, können als Mitglieder des Freundeskreises in den Verein aufgenommen werden.

 

§ 7
Mitgliedsbeiträge

(1) Von den ordentlichen Mitgliedern und von den Mitgliedern des Freundeskreises werden Jahresbeiträge erhoben. Deren Höhe, die für ordentliche und Mitglieder des Freundeskreises unterschiedlich sein kann, und Fälligkeit wird von der Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder festgelegt.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 8
Ausstellungen

(1) Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sollen zu den Ausstellungen des Vereins eigene künstlerische Arbeiten zur Verfügung stellen.

(2) Die eingesandten Arbeiten unterliegen der Jurierung. Ausgenommen von der Jurierung sind Arbeiten des ersten Vorsitzenden und der Ehrenmitglieder.

 

§ 9
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung;

b) die Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder;

c) der Vorstand.

 

§ 10
Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (§ 3 Abs. 1) eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als höchstens zwei andere Mitglieder vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung hat die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht durch diese Satzung auf die Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder und den Vorstand übertragen sind.
Der Mitgliederversammlung vorbehalten sind insbesondere

a) die Wahl der Mitglieder der Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder;

b) Änderungen der Satzung;

c) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von wenigstens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest, Vereinsmitglieder sind jedoch berechtigt, mindestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung Anträge für die Tagesordnung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem zweiten Vorsitzenden geleitet. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bei Beginn der Versammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenigstens 1/3 der Mitglieder der Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Im letztgenannten Fall hat die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des formgerechten Verlangens stattzufinden. Für Einberufung und Verlauf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen dieses § 10 entsprechend.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§ 11
Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die geschäftsführenden Mitglieder. Die Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder besteht aus 22 Personen, von denen 20 Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Kraft Amtes ist Mitglied der Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Ferner bestimmt die Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder ein Mitglied des Freundeskreises zum geschäftsführenden Mitglied des Vereins.
Kraft Amtes ist Mitglied der Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder die/der GeschäftsführerIn.

(2) Zu geschäftsführenden Mitgliedern können nur bildende Künstler gewählt werden, die im Lande Baden- Württemberg ansässig sind. Ein Wegzug aus Baden-Württemberg nach Bestellung zum geschäftsführenden Mitglied berührt die Mitgliedschaft in der Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder nicht.

(3) Folgende Aufgaben sind den geschäftsführenden Mitgliedern übertragen:

a) die Wahl von Ehrenmitgliedern;

b) die Wahl des Vorstandes;

c) die Festsetzung der Beiträge für die ordentlichen Mitglieder und die Mitglieder des Freundeskreises;

d) der Ausschluss von Mitgliedern;

e) die Beschlussfassung über die Veranstaltung von Ausstellungen;

f) die Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.

(4) Die Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder soll mindestens zwei Mal im Jahr stattfinden. Für die Einberufung zur Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder gelten die Regelungen bezüglich der Mitgliederversammlung unter § 10 entsprechend.

(5) Die Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

(6) In der Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder kann sich jedes Mitglied durch ein anderes Mitglied vertreten lassen; jedoch darf ein Mitglied höchstens zwei andere Mitglieder vertreten.

(7) Geleitet wird die Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder durch den ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu Beginn der Versammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(8) Die Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(9) Die geschäftsführenden Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein geschäftsführendes Mitglied während seiner Amtsperiode aus, so wird ein Ersatzmitglied für die Restdauer der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds bei der nächst darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

(10) Für die Wahl der Mitglieder der Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder gilt folgendes Verfahren:

Es werden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung eines jeden Jahres turnusmäßig fünf geschäftsführende Mitglieder neu gewählt.

Aus der Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder scheiden aus und stehen vorbehaltlich der Aufnahme in die Wahlliste zur (Wieder-)Wahl diejenigen fünf Mitglieder der Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder, die dieser am längsten angehören bzw. deren turnusmäßige Wahl gemäß dieser Satzung am längsten zurück liegt. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zur Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder entscheidet das Los.

Von der Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder wird eine Wahlliste aufgestellt, die um diejenigen Personen ergänzt wird, die von einzelnen geschäftsführenden Mitgliedern vorgeschlagen werden oder die sich aus dem Kreise der Mitglieder selbst für das Amt des geschäftsführenden Mitglieds bewerben. Wahlvorschläge und Wahlbewerbungen müssen in schriftlicher Form spätestens eine Woche vor dem Wahltermin beim Vorstand des Vereins eingehen. Die Wahl ist geheim und erfolgt auf vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Bei der Wahl hat jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied so viele Stimmen, wie geschäftsführende Mitglieder gewählt werden sollen. Gewählt sind diejenigen fünf auf der Wahlliste verzeichneten Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei gleicher Stimmenzahl erfolgt eine Stichwahl.

 

§ 12
Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) dem/der ersten Vorsitzenden;

b) drei stellvertretenden Vorsitzenden;

c) dem/der SchatzmeisterIn.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich einzeln zu vertreten.

(3) Die Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Vorstands für die Dauer von vier Jahren.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß dieser Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vorstand wird ermächtigt, die Besorgung der laufenden Geschäftsführungsaufgaben auf eine/n GeschäftsführerIn zu übertragen.

 

§ 12 a
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied

(1) Die laufenden Geschäfte des Verein werden durch die/den GeschäftsführerIn geführt. Die/der Geschäftsführerin wird durch die Mitglieder des Vorstandes, drei vom Vorstand und den geschäftsführenden Mitgliedern gewählte geschäftsführende Mitglieder und die/den Vorsitzende/n des Freundeskreises bestellt und abberufen.

(2) Mit der/dem GeschäftsführerIn wird ein entgeltlicher Anstellungsvertrag abgeschlossen. Der/ die GeschäftsführerIn muss kein Vereinsmitglied sein; kraft Amtes ist er/sie mit seiner/ihrer Bestellung Mitglied der Versammlung der geschäftsführenden Mitglieder des Vereins (§11 der Satzung).

 

§ 13
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch den Tod des Mitglieds;

b) durch den freiwilligen Austritt;

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Vereinsmitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen in Zahlungsrückstand ist und zwei Mal ergebnislos schriftlich gemahnt wurde. Des Weiteren ist ein Ausschluss zulässig, wenn ein Vereinsmitglied gegen die Satzung grob verstößt.

 

§ 14
Jury

(1) Die Mitgliederversammlung wählt eine Jury zu den Jahresausstellungen und die Jury, die mit der Aufnahme neuer Mitglieder beauftragt wird.

(2) Die zu den Jahresausstellungen jeweils einzurichtende Jury besteht aus sieben JurorInnen. Von den Mitgliedern werden drei JurorInnen gemäß § 4 Abs. 4 c) gewählt. Vier JurorInnen wählen die geschäftsführenden Mitglieder, worunter ein Vertreter des ausstellenden Hauses und/oder ein Kunstsachverständiger sein kann. Der erste Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter nimmt beratend und ohne Stimme an der Jury teil.

(3) Die Jury für die Aufnahme neuer Mitglieder besteht aus fünf JurorInnen, die von den Mitgliedern aus sieben Vorschlägen der geschäftsführenden Mitglieder gewählt wird.

 

§ 15
Erstattung von Auslagen

(1) Die geschäftsführenden Mitglieder einschließlich des Vorstands und die Juroren versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

(2) Sie haben jedoch Anspruch gegen die Vereinskasse auf Ersatz der Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstehen.

 

§ 16
Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Die im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses bestellten Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

 

Fassung vom 14.02.2020

Diese Website verwendet Cookies, um Ihnen die bestmögliche Funktionalität bieten zu können.